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Jede dieser Widersetzlichkeiten zeigt sich entweder in dem Augenblick, in welchem der Reiter mit dem Fuss in den Bügel treten will oder ihn bereits darin hat, oder endlich dann, wenn der Reiter sich auf das ausgestreckte linke Knie erhoben, aber das rechte Bein noch nicht auf die andere Seite gebracht hat. Man darf zu dieser zweiten oder dritten Bewegung nicht übergehen, bevor man nicht ein vollständiges Stillstehen des Pferdes erlangt hat. Man darf sich erst dann in den Sattel setzen, wenn das Pferd so lange unbeweglich geblieben ist, als sich der Reiter auf dem linken ausgestreckten Knie hält. Es kommt häufig vor, dass das Pferd gerade in diesem Augenblick eine der vorerwähnten Widersetzlichkeiten versucht; ist diese nur geringfügig, so kann man ihn durch Einwirkung der Zügel entgegentreten, ohne die eigene Stellung zu verändern. Ist die Widersetzlichkeit aber eine zu ausgesprochene, so setzt man den Fuss wieder zur Erde nieder und straft mit der Peitsche.

Beachten wir endlich noch, dass der Reiter, wenn er einmal im Sattel ist, in jeder Hand einen Trensenzügel gerade so lang halten muss, dass er vermittelst eines leichten Anzuges jede Ungehörigkeit unverzüglich unterdrücken kann.

Ich muss zugeben, dass meine Methode, sich in den Sattel zu setzen, den Grundsätzen zuwiderläuft, welche gewöhnlich gelehrt werden.

Man schreibt in der Tat zum Aufsitzen überall vor, dass man beide Trensenzügel und einen Mähnenschopf vom unteren Halsende in die linke Hand nehmen und mit der rechten Hand den Sattelkranz erfassen müsse; dass man sich sodann im Bügel erheben und sobald das linke Bein gestreckt ist, die rechte

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